© Heimat und Geschichtsfreunde Rommerz

  

  

Heimat- und Geschichtsverein Rommerz e.V.

Stefan Neidert
Maigrabenstrasse 13
36119 Neuhof Rommerz

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Die Satzung der Heimat und Geschichtsfreunde Rommerz
 
 
 

Satzung

des Vereins

Heimat- und Geschichtsfreunde Rommerz e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsfreunde Rommerz“. Er wird im

   folgenden als „Heimatverein“ bezeichnet.

2) Der Sitz des Heimatvereins ist Neuhof – Rommerz.

3) Der Heimatverein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda, Zweigstelle Neuhof,

   eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Der Heimatverein will den Lebensraum, die Landschaft, die Kunst und die Kultur der

   Heimat in ihrem Wesen und in ihrer Geschichte erforschen, in ihrem Bestand schützen und

   pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken. Die Denkmalpflege, der Natur-

   und Umweltschutz sind ein besonderes Anliegen des Heimatvereins.

2) Er will darauf hinwirken, dass bei Veränderungen und neuem Gestalten Rücksicht auf das

   Bestehende genommen wird.

3) Die Tätigkeit des Heimatvereins besteht in Aufklärung, Beratung und Werbung für seine

   Ziele, sowie in deren Förderung. Die Aufklärung geschieht durch Vorträge, Lehrgänge,

   Ausstellungen, Studienfahrten, Publikationen und sonstiger Werbung in Wort und Schrift.

   Die fördernde Arbeit besteht zusätzlich in beratender Mithilfe auf Gebieten des

   heimatlichen Kulturlebens.

§ 3 Tätigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Vereinsgelder dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Es darf keine

   Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Heimatvereins fremd sind oder

   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten

   keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Heimatvereins kann jede natürliche und juristische Person sowie andere

   Vereinigung sein.

2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund schriftlicher Beitragserklärung. Der

   Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Ausschluss oder durch Austritt des Mitglieds.

4) Der Austritt ist zulässig nach Einreichen einer schriftliche Austrittserklärung, die

   spätestens 6 Wochen vor Ende des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen

   sein muss.

5) Mitglieder, die die Belange des Heimatvereins schädigen oder den Vereinsfrieden

   nachhaltig stören, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der

   Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

   Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, über den die nächstfolgende

   Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Untergliederung

Zu besonderen Förderung spezieller Aufgaben kann der Heimatverein Arbeitskreise bilden oder
deren Bildung unterstützen sowie fachkundige Personen zur Beratung heranziehen.

§ 6 Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge, die zum 1.Juli eines Kalenderjahres fällig sind.

2) Die Höhe der Beiträge für Mitglieder, die natürliche Personen sind, wird von der

   Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Jugendliche kann ein geringerer Beitrag festgesetzt

   werden.

3) Die Höhe des Beitrages juristischer Personen und anderer Vereinigungen wird zwischen

   diesem und dem Vorstand vereinbart.

4) Die Verpflichtung ausscheidender Mitglieder zur Beitragszahlung bleibt für das laufende

   Kalenderjahr, in dem das Mitglied ausscheidet, bestehen.

5) Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder aufgerufen. Juristische

   Personen und andere Vereinigungen können hierbei durch einen ihrer gesetzlichen

   Vertreter oder durch eine andere, mit Vollmacht versehene Person vertreten werden.

2) Das Stimmrecht gilt nur für Anwesende. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische

   Personen üben ihr Stimmrecht durch die unter (1) bezeichnete Person aus. Bei juristischen

   Personen ist eine Stimmendelegierung auf Nicht – Angehörige der betreffenden juristischen

   Person nicht möglich. Nur delegierte juristische Personen können ausnahmsweise über eine

   zweite Stimme verfügen, und zwar nur dann, wen sie zugleich persönliche Mitglieder des

   Heimatvereins sind. Andere Vereinigungen sind in den genannten Punkten juristischen

   Personen gleichgestellt.

3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende, bei dessen

Verhinderung oder Wegfall durch seinen Stellvertreter/ Stellvertreterin einberufen, in der Regel            
einmal im Jahr; im übrigen nach Bedarf, wenn das Interesse des Heimatvereins es erfordert. Sie ist
auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Erklärung bei dem
Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht unter Bezeichnung der

   Gegenstände der Tagesordnung durch Einladung in der „Neuhofer Rundschau“.

§ 8 Aufgaben und Verfahren der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und

   gibt Anregungen für die weitere Arbeit.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

                    a) Entlastung des Vorstandes

                    b) Wahl des Vorstandes

                    c) Wahl der Revisoren

                    d) Einsprüche gegen den Ausschluss

                    e) Änderung der Satzung

                    f) Anträge an die Mitgliederversammlung

                    g) Festsetzung der Beiträge für natürliche Personen

                    h) Ehrenmitgliedschaften

                    i) Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse zu e) und i) bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln

der abgegebenen gültige Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder seinem       
Stellvertreter/ in geleitet. Er/Sie stellt die satzungsgemäße Einberufung der  
Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder und die Abstimmungsergebnisse            
fest. Bei der Wahl  des Vorstandes leitet ein vom seitherigen Vorstand mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung bestellter Wahlleiter die Mitgliederversammlung bis zur 

Beendigung des Wahlaktes.

4. Anträge auf Satzungsänderung gemäß § 8 (2e) sind dem Vorstand spätestens sechs

   Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Sie werden vom Vorstand allen

   Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, spätestens aber

   zwei Wochen vor dieser bekannt gegeben.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und

   Tag der Versammlung, die Gegenstände der Tagesordnung, die Zahl der erschienenen

   Mitglieder, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten

   sein müssen. Sie ist vom Versammlungsleiter / in, sowie dem Schriftführer/ in zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen, nämlich dem/ der

                    1. Vorsitzenden bzw. Vorsitzender

                    2. Vorsitzenden bzw. Vorsitzender

                    1. Kassierer bzw. Kassiererin

                    2. Kassierer bzw. Kassiererin

                    1. Schriftführer bzw.  Schriftführerin

                    2. Schriftführer bzw. Schriftführerin

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die

   Dauer von 2 Jahren gewählt. Ergänzungswahlen gelten bis zum Ablauf der Wahlperiode.

   Die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die jeweilige Mitgliederversammlung

   entscheidet darüber, ob die Wahl geheim oder per Akklamation erfolgen soll.

3) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer bis zur ordnungsgemäßen Wahl des

   neuen Vorstandes im Amt.

4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Heimatvereins, soweit sie nicht

   nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von dem bzw. der Vorsitzenden,

dem bzw. der Stellvertreter/in sowie dem 1. Kassierer bzw. 1. Kassiererin vertreten, wobei jeder        
für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten kann nur der bzw. die Vorsitzende oder der bzw.
die Stellvertreter/in, der 1. Kassierer bzw. Kassiererin oder der 2. Kassierer bzw. 2. Kassiererin
  jeweils einzeln verfügen.

§ 10 Auflösung

1) Über die Auflösung des Heimatvereins kann nur eine Mitgliederversammlung

   beschließen, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist.

2) Für den Beschluss der Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der

   erschienen Mitglieder.

3) Bei Auflösung ist das Vermögen der Gemeinde oder mit vorheriger Zustimmung des

   Finanzamtes einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Verwendung für

   heimatliche Kulturaufgaben zuzuführen.

4) Über die Art der Verwendung beschließt die auflösende Mitgliederversammlung mit

   einfacher Mehrheit. Ist ein solcher Beschluss nicht herbeizuführen, so entscheidet der

   letzte Vorstand, bei Stimmengleichheit der /die letzte geschäftsführende Vorsitzende.

5) Eine Auszahlung von Anteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

   an Mitglieder oder sonstige Personen ist nicht statthaft.

ms, Rommerz, 06. März 2020